Bei einer schulischen, betrieblichen oder akademischen Ausbildung wird unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungsförderung auf Antrag gewährt.
Die als BAföG bekannten Leistungen sollen auch materiell weniger gut gestellten Personen unabhängig vom eigenen Einkommen eine Ausbildung ermöglichen. Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht für schulische Ausbildungen grundsätzlich ein Anspruch auf individuelle Förderung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.bafög.de
Für Auskunft, Beratung und Entgegennahme der Anträge und Bewilligung der Ausbildungsförderung bei Auszubildenden an Schulen ist in der Regel das Amt für Ausbildungsförderung beim Landratsamt zuständig, in dessen Landkreis die Eltern des Auszubildenden wohnen:
- BAföG für Schülerinnen und Schüler: https://www.lrakn.de/
Für betriebliche Ausbildungen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt werden.
- Berufsausbildungsbeihilfe: https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/ausbildungsbeihilfe
Für Anträge von Studierenden an Universitäten/Hochschulen oder Fachhochschulen sind die Studierendenwerke an den Studienorten zuständig. BAföG kann grundsätzlich frühestens ab dem Monat bewilligt werden, in welchem der Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Dies gilt auch für Anträge, die elektronisch gestellt werden.
- BAföG für Studierende: https://seezeit.com/geld/bafoeg/